Satzung der

Daleiden Dasburg

                                                             §1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen "Eifelverein Ortsgruppe Daleiden-Dasburg" mit Sitz in Daleiden.

Die Ortsgruppe, gegründet im Jahre 1909, ist eine Untergliederung des Eifelvereins e.V. (Hauptverein) und übernimmt alle Rechte und Pflichten nach der Satzung des Hauptvereins. Die Ortsgruppe gehört zur Bezirksgruppe Bitburg-Prüm.

 

                                                                 § 2 Vereinsgebiet

Das Vereinsgebiet umfasst den Raum Daleiden, Dasburg und Umgebung. Mitglieder mit Wohnsitz außerhalb des Vereinsgebietes können auch aufgenommen werden.

                                                                 § 3 Vereinszweck

Die Ortsgruppe dient ihrem Vereinsgebiet, besonders der Eifel, ihrer Bevölkerung und allen, die hier Erholung und Entspannung suchen. Der Verein steht auf dem Boden des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden.

Die Vereinsaufgaben werden verwirklicht durch:

a) Heimatkundliche und kulturelle Tätigkeit

Durch heimatkundliche Veranstaltungen aller Art weckt und vertieft der Eifelverein das Interesse für die Eifel. Hierzu gehören Wanderungen, auch Ferien- und Autowanderungen, Exkursionen, geschichtliche und kunstgeschichtliche Führungen, Vorträge und Ausstellungen sowie Lehrgänge und Tagungen zur Weiterbildung in der Vereinsarbeit ehrenamtlich tätiger Mitglieder. Die Pflege des heimischen Brauchtums, dem Denkmalschutz und der Denkmalpflege fühlt sich die Ortsgruppe in besonderer Weise verpflichtet.

b) Naturschutz, Landschaftspflege und Umweltschutz

Der Verein setzt sich für einen wirksamen Umwelt- und Denkmalschutz, insbesondere für die Erhaltung und den Schutz der einmaligen Natur und Landschaft der Eifel ein.

c) Strukturelle Förderung

Der Verein vertritt die Interessen der Eifel und ihrer Bevölkerung bei der Planung und Durchführung aller Maßnahmen, die der Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der Eifel dienen. Dabei misst er sowohl der Umwelt- als auch der Sozialverträglichkeit besondere Bedeutung zu. In diesem Sinne wirkt er mit bei Anlage und Unterhaltung von gemeinnützigen Einrichtungen, die der Erholung und dem Fremdenverkehr dienen.

d) Jugend- und Familienarbeit

Der Verein sieht in der Einbeziehung der Familien seiner Mitglieder in allen Aktivitäten im Rahmen des Vereinszwecks eine besondere Aufgabe. Den Familien der Mitglieder wird so die Möglichkeit geboten, in allen Bereichen der Tätigkeit des Eifelvereins aktiv am Vereinsleben teilzunehmen. Er betreibt eine zeitgemäße Jugendarbeit z.B. durch die Förderung demokratischen und sozialen Denkens und Handelns,  Gruppenarbeit, Seminare, Lehrgänge, Wanderungen, Zeltlager und internationale Begegnungen. Die Deutsche Wanderjegend im Eifelverein gehört der Deutschen Wanderjugend (DWJ) des Verbandes Deutscher Gebirgs- und Wandervereine e.V. und der Deutschen Wanderjugend, Arbeitsgemeinschaft RP an.

e) Internationale Beziehungen

Der Verein pflegt im Rahmen seiner Möglichkeiten internationale Verbindungen, insbesondere durch seine Mitarbeit in europäischen Vereinigungen. (Europäische Vereinigung für Eifel und Ardennen-EVEA, Europäische Wandervereinigung, der Trägerorganisation Deutsch-Luxemburgischer und Deutsch-Belgischer Naturpark)

 

                                                         § 4  Gemeinnützigkeit

Der Verein (die Ortsgruppe) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Ortsgruppe fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder dem Auflösen des Vereins keinerlei Ansprüche auf Teile des Vereinsvermögens.

 

                                                            § 5 Mitgliedschaft

5.1 Mitglieder der Ortsgruppe sind:

     a) Vollmitglieder nur diese beziehen die Zeitschrift DIE EIFEL)

b) Partnermitglieder (Familienmitglieder) Der Partner muss Vollmitglied sein !! Nach dem Wegfall  des zugehörigen Vollmitglieds wird die Mitgliedschaft des betreffenden Partners automastisch in eine Vollmitgliedschaft umgewandelt. Das Weiterbestehen einer Partnermitgliedschaft ohne korrespondierendes Vollmitglied ist nicht möglich.

    c) Jugendmitglieder (unter 27 Jahre)

     d) Zweitmitglieder, die zusätzlich noch Vollmitglied in einer anderen Ortsgruppe sind

    e) Fördernde Mitglieder (natürliche Personen, Vereinigungen, Gesellschaften und Körperschaften)

    f) Ehrenmitglieder (Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder)

5.2 Über den Aufnahmeantrag der unter a) genannten Mitglieder entscheidet der Vorstand. Sind die Jugendmitglieder in einer Gruppe organisiert (Deutsche Wanderjugend), bedarf es bei c) der Zustimmung des Jugendwartes.

5.3 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und alle Vergünstigungen des Eifelvereins in Anspruch zu nehmen. Die Mitglieder unter a) bis d) sind stimmberechtigt und besitzen aktives (können wählen) und passives (können gewählt werden) Wahlrecht.

Fördernde Mitglieder e) sind stimmberechtigt und besitzen nur aktives Wahlrecht. Sie sind nicht durch den Eifelverein unfall- und haftpflichtversichert.

5.4 Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung bestätigt.

5.5 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, den Austritt oder den Ausschluss. Der Austritt ist durch das Mitglied gegenüber der Ortsgruppe bis zum 1.Dezember schriftlich zu erklären; die Mitgliedschaft endet dann am 31.Dezember des laufenden Jahres.

5.6 Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie:

      a) gegen Zwecke und Ziele des Eifelvereins oder der Ortsgruppe gröblich verstoßen

      b) das Ansehen des Eifelvereins oder der Ortsgruppe schwer schädigen

      c) den Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht bezahlen

 

5.7 Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und ist schriftlich zu begründen. Gegen den Ausschluss steht dem betreffenden Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Sie hat aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach der Ausschlussmitteilung schriftlich an den Vorstand erfolgen.

5.8 Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der Hauptgeschäftsstelle bis zum 15.Dezember unter genauer Angabe der Postanschrift mitzuteilen.

 

                             § 6 Ehrenmitgliedschaft und Ehrenvorsitz

a) Personen des öffentlichen Lebens oder Personen, die sich um die Ortsgruppe verdient gemacht haben, können auf Vorschlag eines Organs der Ortsgruppe (Vorstand oder Mitgliederversammlung) zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

b) Vorsitzende, die sich um die Ortsgruppe besonders verdient gemacht haben, können nach Ablauf ihrer Amtszeit durch ein Vereinsorgan zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Die Ernennung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

c) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind Mitglieder auf Lebenszeit ohne beitragspflichtig gegenüber der Ortsgruppe zu sein. Sie sind stimmberechtigt und besitzen nur aktives Wahlrecht; ansonsten haben sie gleiche Rechte und Pflichten wie Vollmitglieder. Die Beitragspflicht gegenüber dem Hauptverein wird von der Ortsgruppe übernommen. Sie werden in der Mitgliederliste als Vollmitglieder geführt und so an den Hauptverein gemeldet.

d) Die Eigenschaft als Ehrenvorsitzender oder Ehrenmitglied erlischt am Ende der Mitgliedschaft nach § 5.5 der Satzung. Sie bedarf keiner besonderen Feststellung.

 

 

                                                           § 7   Beiträge

7.1 Die Höhe der Beiträge setzt die Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung des abzuführenden Beitrags der Ortsgruppe an den Hauptverein fest. Sie sind fällig am 1.März eines jeden Kalenderjahres.

7.2  Der von der Ortsgruppe je Mitglied an den Hauptverein zu überweisende Beitrag ist bis zum 31. März abzuführen.

                                                            § 8 Organe

 Organe der Ortsgruppe sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

 

                                                            § 9 Mitgliederversammlung

9.1 Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die den Beitrag für das zurückliegende Jahr entrichtet haben. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr, möglichst bis zum 1.April, durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter einzuberufen. Die Einberufung, postalisch oder digital an alle Mitglieder, erfolgt mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung.

9.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen werden.

9.3 Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

9.4 Sie beschließt insbesondere über:

a) die Höhe der Mitgliedsbeiträge

b) die Jahresrechnung

c) die Entlastung des Vorstandes

d) den Haushaltsplan

e) die Wahl des Vorstandes für 4 Jahre

f) die Nachwahl für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder für die verbleibende Amtszeit

g) die Wahl von 2 Rechnungsprüfern

h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden

i) die Änderung der Satzung

j) die Behandlung von Anträgen

k) die Auflösung der Ortsgruppe

Alle Wahlen sind geheim. Offene Wahlen sind zulässig, wenn nicht mehr als ein Viertel der anwesenden Mitglieder widerspricht. Die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters ist je eine Einzelwahl. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes können in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt werden, wenn nicht mehr als ein Viertel der anwesenden Mitglieder widerspricht und nur ein Kandidat für die Funktion vorgeschlagen ist.

Versammlungsleiter ist grundsätzlich der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der Stellvertreter. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

                                                                    § 10 Vorstand                                             

10.1 Der Vorstand besteht aus:

    a) dem Vorsitzenden

    b) seinem Stellvertreter

    c) dem Geschäfts- und Schriftführer

    d) dem Schatzmeister-Kassierer (Kassenwart)

    e) Fachwarten (Wanderwart, Wegewart, Naturschutzwart, Kulturwart, Jugendwart, Familienwart,

        Medienwart)

    f) den Beisitzern (die Anzahl wird von der Mitgliederversammlung bestimmt)

 10.2 Über die Sitzungen des Vorstandes werden Niederschriften gefertigt, die vom Sitzungsleiter (Vorsitzenden) und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind.

10.3 Der Vorsitzende und sein Stellverteter  vertreten nach § 26 II BGB die Ortsgruppe gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein handlungsbefugt. Im Innenverhältnis ist der Stellvertreter nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden handlungsbefugt.

10.4 Die Übertragung mehrerer Ämter auf eine Person ist statthaft mit Ausnahme der Ämter Vorsitzender und Kassenwart.

10.5 Der Vorstand tritt nach Einladung des Vorsitzenden nach Bedarf zusammen. Der Vorsitzende muss den Vorstand einberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit de Hälfte seiner Mitglieder. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit (50% plus eine Stimme) gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

10.6 Dem Vorstand obliegen insbesondere:

  • die Führung der Geschäfte des Vereins     
  • das Vollziehen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • die Genehmigung von Ausgaben
  • die Erstellung der Jahresberichte, des Kassenberichts und des Haushaltsplanes
  • die Entsendung von Mitgliedern zu Tagungen und Lehrgängen
  • das Vorschlagsrecht zur Verleihung von Verdienstnadeln
  • die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
  • die Festlegung von Ort und Zeit der Mitgliederversammlung

10.7 Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, können die restlichen Vorstandsmitglieder ein neues Vorstandsmitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestellen. Das kommissarisch bestellte Mitglied hat kein Stimmrecht, bis es von der Mitgliederversammlung bestätigt wird.

10.8 Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass für die Wahrnehmung bestimmter Ämter innerhalb des Vorstandes eine angemessene pauschale Entschädigung oder der Ersatz von Auslagen im Rahmen der gesetzlichen Vorlagen gewährt wird.

10.9 Der Vorstand kann für besondere Zwecke der Vereinsarbeit Ausschüsse einsetzen.

 

                                                              § 11  Wanderjugend

 Die Ortsgruppe stebt die Bildung einer Jugendgruppe an. Die Jugendgruppe wählt einen Jugendwart, der dem Vorstand der Ortsgruppe angehört. Für die Jugendgruppe gelten auch die Satzungen der DWJ im Verband der Deutschen Gebirgs- und Wandervereinme und des DWJ-Landesverbandes RP.

 

                                                         § 12 Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Kassen- und Rechnungswesen obliegt dem Kassenwart im Auftrag und der Verantwortlichkeit des Vorstandes.

 

                                                                § 13 Satzungsänderung

Änderungen dieser Satzung können von der Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

                                                               § 15 Auflösung der Ortsgruppe

 Die Auflösung der Ortsgruppe  kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit D r e i v i e r t e l Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder der Ortsgruppe beschlossen werden. Nehmen an der Mitgliederversammlung nicht mindestens  D r e i v i e r t e l  der stimmberechtigtern Mitglieder teil, so ist innerhalb eines Monates eine weitere Mitgliederversammlung mit unveränderter Tagesordnung einzuberufen, in der für die Auflösung  D R E I V I E R T E L  der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder genügen.

Bei Auflösen der Ortsgruppe fällt das Vermögen dem Hauptverein zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke entsprechednd seiner eigenen Satzung zu verwenden hat.

 

Diese Satzung wurde in der heutigen Mitgliederversammlung beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung vom 13.03.1987.

 

Daleiden, den 15. März 2019

gez. Dieter Thommes (Vorsitzender)

        Hans Dimmer (Stellvertreter)

      Erhard Maus (Schriftführer)

      Heinz Hoffmann (Bearbeiter)

 

 

Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Bitburg und Zusatz e.V. am 11.10.1987

unter Reg. Nr. VR 673.

Übertragen ins Vereinsregister beim Amtsgericht Wittlich am 31.07.2006

unter Reg. Nr. VR 30673.