Satzung ab 15.03.2019

SATZUNG

der Eifelverein Ortsgruppe Daleiden-Dasburg

  • §1 Name und Sitz

Der Verein trägt

den Namen „Eifelverein Ortsgruppe Daleiden-Dasburg“ mit Sitz in Daleiden.

 

Die Ortsgruppe, gegründet im Jahre 1909, ist eine Untergliederung des Eifelverein e.V. (Hauptverein) und übernimmt alle Rechte und Pflichten nach der Satzung des Eifelvereins. Die Ortsgruppe gehört zur Bezirksgruppe Bitburg-Prüm.

  • § 2 Vereinsgebiet

Das Vereinsgebiet umfasst den Raum Daleiden, Dasburg und Umgebung. Mitglieder mit Wohnsitz außerhalb des Vereinsgebiets können auch aufgenommen werden.

  • § 3 Vereinszweck

Die Ortsgruppe dient der Eifel, ihrer Bevölkerung und allen, die hier Erholung und Entspannung suchen. Der Verein steht auf dem Boden des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden. Die Aufgaben werden verwirklicht insbesondere durch:

  1. Heimatkundliche und kulturelle Tätigkeit

Durch heimatkundliche Veranstaltungen aller Art weckt und vertieft der Eifelverein das Interesse für die Eifel. Hierzu gehören insbesondere Wanderungen aller Art, kulturhistorische Exkursionen, geschichtliche und kunstgeschichtliche Führungen, Vorträge und Ausstellungen sowie Lehrgänge und Tagungen zur Weiterbildung der in der Vereinsarbeit ehrenamtlich tätigen Mitglieder. Die Pflege des heimischen Brauchtums, dem Denkmalschutz und der Denkmalpflege fühlt sich der Eifelverein in besonderer Weise verpflichtet.

  1. Naturschutz, Landschaftspflege und Umweltschutz

Der Eifelverein setzt sich für einen wirksamen Umweltschutz, insbesondere für die Erhaltung und den Schutz der einmaligen Natur und Landschaft der Eifel ein.

  1. Strukturelle Förderung

Der Eifelverein vertritt die Interessen der Eifel und ihrer Bevölkerung bei der Planung und Durchführung aller Maßnahmen, die der Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der Eifel dienen. Dabei misst er sowohl der Umwelt- als auch der Sozialverträglichkeit besondere Bedeutung zu. In diesem Sinne wirkt er mit bei der Anlage und Unterhaltung von gemeinnützigen Einrichtungen, die der Erholung dienen.

  1. Jugend-. und Familienarbeit

Der Eifelverein sieht in der Einbeziehung der Familien seiner Mitglieder in alle Aktivitäten im Rahmen des Vereinszwecks eine besondere Aufgabe. Den Familien der Mitglieder wird so die Möglichkeit geboten, in allen Bereichen der Tätigkeit des Eifelvereins aktiv am Vereinsleben teilzunehmen. Der Eifelverein betreibt insbesondere eine zeitgemäße Jugendarbeit z.B. durch Förderung demokratischen und sozialen Denkens und Handelns, Gruppenarbeit, Seminare, Lehrgänge, Wanderungen oder Zeltlager.

Die Deutsche Wanderjugend im Eifelverein gehört der Deutschen Wanderjugend (DWJ) des Verbandes Deutscher Gebirgs- und Wandervereine e.V. und der Deutschen Wanderjugend, Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz an.

  1. Internationale Beziehungen

die Ortsgruppe pflegt im Rahmen ihrer Möglichkeiten internationale Verbindungen, insbesondere durch die Mitarbeit in europäischen Vereinigungen. (EVEA – Europäische Wandervereinigung, der Trägerorganisation Deutsch-Luxemburgischer und Deutsch-Belgischer Naturpark)

  • § 4 Gemeinnützigkeit

Die Ortsgruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Ortsgruppe ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Ortsgruppe dürfen nur für  die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Ortsgruppe fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder dem Auflösen der Ortsgruppe keinerlei Ansprüche auf Teile des Vereinsvermögens.

  • § 5 Mitgliedschaft

5.1 Mitglieder der Ortsgruppe sind:

  1. a) Vollmitglieder (nur diese beziehen die Zeitschrift DIE EIFEL )
  2. b) Partnermitglieder (Familienmitglieder) Der Partner muss Vollmitglied sein!! Nach dem Wegfall des zugehörigen Vollmitglieds wird die Mitgliedschaft des betreffenden Partners automatisch in eine Vollmitgliedschaft umgewandelt. Das Weiterbestehen einer Partnermitgliedschaft ohne korrespondierendes Vollmitglied ist nicht möglich.
  3. c) Jugendmitglieder (unter 27 Jahre)
  4. d) Zweitmitglieder, die zusätzlich noch Vollmitglied in einer anderen Ortsgruppe sind.
  5. e) Fördernde Mitglieder (Gesellschaften, Körperschaften, natürliche Personen)
  6. f) Ehrenmitgliedschaft (Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende)

5.2 Über den Aufnahmeantrag der unter a) bis e) genannten Mitglieder entscheidet der Vorstand. Sind die Jugendmitglieder in einer Gruppe der DWJ zusammengeschlossen, so entscheidet bei c) die DWJ-Gruppe oder nachrangig der Vorstand.

5.3 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Eifelvereins teilzunehmen und alle Vergünstigungen des Eifelvereins in Anspruch zu nehmen. Die Mitglieder unter a) bis d) sind stimmberechtigt und besitzen aktives (können wählen) und passives (können gewählt werden) Wahlrecht.

Fördernde Mitglieder e) sind stimmberechtigt und besitzen nur aktives Wahlrecht. Sie sind nicht durch den Eifelverein e.V. unfall- und haftpflichtversichert.

5.4 Ehrenmitgliedschaften werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung bestätigt.

5.5 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist durch das Mitglied gegenüber der Ortsgruppe bis zum 1.Dezember schriftlich zu erklären; die Mitgliedschaft endet dann zum 31.Dezember des laufenden Jahres.

  • Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie:
  1. gegen Zwecke und Ziele des Eifelvereins oder der Ortsgruppe gröblich verstoßen
  2. das Ansehen des Eifelvereins oder der Ortsgruppe schwer schädigen
  3. den Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht bezahlen
  • Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und ist schriftlich zu begründen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Sie hat aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach der Ausschlussmitteilung beim Vorstand schriftlich erfolgen.
  • Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der Hauptgeschäftsstelle bis zum 15.Dezember des

laufenden Jahres schriftlich mitzuteilen.

  • § 6 Ehrenmitgliedschaft und Ehrenvorsitz
  1. Personen des öffentlichen Lebens oder Personen, die sich um die Ortsgruppe verdient gemacht haben, können auf Vorschlag eines Organs der Ortsgruppe (Vorstand oder Mitgliederversammlung) zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung bedarf der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.
  2. Vorsitzende, die sich um die Ortsgruppe besonders verdient gemacht haben, können nach Ablauf ihrer Amtszeit durch ein Vereinsorgan zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Die Ernennung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  3. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind Mitglieder auf Lebenszeit ohne beitragspflichtig gegenüber der Ortsgruppe zu sein. Sie sind stimmberechtigt und besitzen nur aktives Wahlrecht; ansonsten haben sie gleiche Rechte und Pflichten wie Vollmitglieder. Die Beitragspflicht gegenüber dem Hauptverein wird von der Ortsgruppe Daleiden-Dasburg übernommen. Sie werden in der Mitgliederliste als Vollmitglieder geführt und so an den Hauptverein gemeldet.
  4. Die Eigenschaft als Ehrenmitglied und als Ehrenvorsitzender erlischt am Ende der Mitgliedschaft nach § 5.5 der Satzung. Sie bedarf keiner Feststellung.
  • § 7 Beiträge

7.1 Die Höhe des Jahresbeitrages setzt die Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung des abzuführenden Beitrags der Ortsgruppe an den Hauptverein fest. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 1.März an die Ortsgruppe zu entrichten.

7.1 Der von der Ortsgruppe je Mitglied an den Hauptverein zu überweisende Beitrag ist bis zum 31.März abzuführen.

  • § 8 Organe des Vereins

Organe sind

  1. Die Mitgliederversammlung:
  2. Der Vorstand
  • § 9 Mitgliederversammlung

9.1 Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die den Beitrag für das zurückliegende Jahr entrichtet haben. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr, möglichst bis zum 1.April, durch den Vorsitzenden oder durch seinen Stellvertreter einzuberufen. Die Einberufung, postalisch oder digital an alle Mitglieder, erfolgt mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung.

9.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen werden.

9.3 Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

9.4 Sie beschließt insbesondere über:

  1. a) die Höhe der Mitgliedsbeiträge
  2. b) die Jahresrechnung
  3. c) die Entlastung des Vorstandes
  4. d) den Haushaltsplan
  5. e) die Wahl des Vorstandes für 4 Jahre
  6. f) die Nachwahl für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder für die verbleibende Amtszeit
  7. g) die Wahl von Rechnungsprüfern
  8. h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
  9. i) die Änderung der Satzung
  10. j) die Behandlung von Anträgen
  11. k) die Auflösung der Ortsgruppe

Alle Wahlen sind geheim. Offene Wahlen sind zulässig, wenn nicht mehr als ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten widerspricht. Die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters ist je eine Einzelwahl. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes können in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt werden, wenn nicht mehr als ein Viertel der anwesenden Stimmen widerspricht und nur ein Kandidat für die Funktion vorgeschlagen ist.

Versammlungsleiter ist grundsätzlich der Vorsitzende oder bei Verhinderung der Stellvertreter. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

  • § 10 Vorstand

10.1 Der Vorstand besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Geschäfts-Schriftführer
  4. dem Kassenwart
  5. Fachwarten (Wanderwart, Wegewart, Naturschutzwart, Kulturwart, Jugendwart, Familienwart, Medienwart u.a.)
  6. den Beisitzern (Anzahl wird von der Mitgliederversammlung bei der Wahl bestimmt)

10.2 Über die Sitzungen des Vorstandes werden Niederschriften gefertigt, die vom Sitzungsleiter (Vorsitzender) und vom Protokollführer (Schriftführer) zu unterzeichnen sind.

10.3 Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten nach § 26 II BGB die Ortsgruppe gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein handlungsbefugt. Im Innenverhältnis ist der Stellvertreter nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden handlungsbefugt.

10.4 Die Übertragung mehrerer Ämter auf eine Person ist statthaft mit Ausnahme der Ämter Vorsitzender und Kassenwart.

10.5 Der Vorstand tritt nach Einladung des Vorsitzenden nach Bedarf zusammen. Der Vorsitzende muss den Vorstand einberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit (50% plus eine Stimme) gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

10.6 Dem Vorstand obliegen insbesondere:

  • die Führung der Geschäfte des Vereins
  • das Vollziehen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • die Genehmigung von Ausgaben
  • die Erstellung der Jahresberichte, des Kassenberichts und des Haushaltsplanes
  • die Entsendung von Mitgliedern zu Tagungen und Lehrgängen
  • das Vorschlagsrecht zur Verleihung von Verdienstnadeln
  • die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
  • die Festlegung von Ort und Zeit der Mitgliederversammlung

10.7 Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, können die restlichen Vorstandsmitglieder ein neues Vorstandsmitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestellen. Das kommissarisch bestellte Mitglied hat kein Stimmrecht, bis es von der Mitgliederversammlung bestätigt wird.

10.8 Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass für die Wahrnehmung bestimmter Ämter innerhalb des Vorstandes eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung oder der Ersatz von Auslagen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben gewährt wird.

10.9 Der Vorstand kann für besondere Zwecke der Vereinsarbeit Ausschüsse einsetzen.

  • § 11 Wanderjugend

Die Ortsgruppe strebt die Bildung einer Jugendgruppe an. Die Jugendgruppe wählt einen Jugendwart, der dem Vorstand der Ortsgruppe angehört. Für die Jugendgruppe gelten auch die Satzungen der DWJ im Verband der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine und des DWJ-Landesverbandes Rheinland-Pfalz.

  • § 12 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Kassen- und Rechnungswesen obliegt dem Kassenwart im Auftrag und der Verantwortlichkeit des Vorstandes.

  • § 13 Satzungsänderungen

Änderungen der Satzung können von der Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

  • § 14 Allgemeine Bestimmungen
  1. Wird nichts anderes vereinbart, so werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen erfasst. (50 % plus eine Stimme)
  2. Als gültige Stimmen werden nur die Ja- und Nein-Stimmen erfasst, Enthaltungen finden bei der Auszählung keine Berücksichtigung.
  3. Um wahl- und stimmberechtigt zu sein, muss das Mitglied das 14.Lebensjahr vollendet haben. In den Vorstand können nur Mitglieder, die das 18.Lebensjahr vollendet haben, gewählt werden.
  4. Die in dieser Satzung aufgeführten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral aufzufassen.
  • § 15 Auflösung der Ortsgruppe

15.1 Die Auflösung der Ortsgruppe kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Nehmen an dieser Mitgliederversammlung nicht mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder teil, so ist innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, in der die Auflösung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden kann.

15.2 Bei Auflösung der Ortsgruppe fällt das Vermögen dem Hauptverein zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke entsprechend seiner eigenen Satzung zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde von der Geschäftsstelle des Hauptvereins mit Schreiben vom ______________ genehmigt und in der Mitgliederversammlung der Ortsgruppe vom ______________ beschlossen. Sie tritt an diesem Tage in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung vom 13.März 1987.

Die Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Bitburg und dem Zusatz e.V. erfolgte am 11.10.1987 unter der Reg.Nr. VR 673,

 die Übertragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Wittlich erfolgte am 31.07.2006 unter der Reg.Nr. VR 30673.

Unterschriften:

Vorsitzender:    _____________________________________

Stellvertreter:   _____________________________________

Schriftführer:   ______________________________________

Bearbeiter der Satzung: ______________________________

OG Daleiden-Dasburg

54689 Olmscheid
Hauptstrasse 37

info@eifelverein-daleiden-dasburg.de

Tel.: 06550 961015
Mob.: 0160 969 645 78


 

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